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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teil A: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkaufsgeschäfte
Teil B: Allgemeine Mietbedingungen für Fahrzeuge und Anhänger



Teil A: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkaufsgeschäfte
§ 1 Geltungsbereich, Kundeninformationen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Fehntrailer GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) für alle Verträge, die über unseren Onlineshop, per E-Mail, Fax oder sonstige Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden.

(2) Kunde im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

a. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

b. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall1, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Präsentation der Waren im Onlineshop des Verkäufers stellt kein rechtlich bindendes Vertragsangebot dar, sondern ist eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abzugeben (invitatio ad offerendum).

(2) Der Kunde gibt durch das Absenden einer Bestellung im Onlineshop (z.B. durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“) oder durch eine Bestellung auf anderem Wege ein rechtsverbindliches Vertragsangebot ab.

(3) Der Verkäufer ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von fünf Werktagen nach dessen Eingang anzunehmen. Bei Bestellungen von Neuware, die nicht lagernd ist, verlängert sich die Annahmefrist auf bis zu 21 Tage. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Annahme des Angebots ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Innerhalb dieser Frist gilt das Angebot des Kunden als abgelehnt, wenn der Verkäufer die Annahme nicht erklärt.

(4) Die Annahme erfolgt durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung oder Rechnung in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) oder durch die Auslieferung der bestellten Ware an den Kunden.

(5) Eine automatisch generierte E-Mail, die den Eingang der Bestellung des Kunden bestätigt, stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots dar. Sie dient lediglich der Information des Kunden, dass seine Bestellung eingegangen ist.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Die vereinbarten Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe.

(2) Zusätzliche Leistungen wie Verpackung, Fracht, Versicherung, Überführungskosten und sonstige Nebenleistungen sind nicht im Kaufpreis enthalten und werden gesondert berechnet, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(3) Gegenüber Unternehmern verstehen sich alle Preisangaben als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(4) Alle Entgelte sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort nach Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Bei Sonderbestellungen oder der Reservierung von Waren, die auf speziellen Kundenwunsch angefertigt oder beschafft werden, ist der Verkäufer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu verlangen, die sofort fällig wird. Die Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) kann von einer Vorabzahlung von bis zu 60 % des Kaufpreises abhängig gemacht werden.

(6) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 12 % p.a., zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Ist mit dem Kunden eine Ratenzahlung vereinbart und gerät er mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug, wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

(7) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Liefer- und Versandbedingungen, Gefahrübergang

(1) Angegebene Liefertermine und -fristen sind grundsätzlich unverbindlich und annähernd, es sei denn, sie wurden vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich als „verbindlicher Liefertermin“ bestätigt.

(2) Die Nichteinhaltung eines unverbindlichen Liefertermins berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatz. Der Kunde kann dem Verkäufer nach Verstreichen eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

(3) Handelt der Kunde als Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt übergeben wurde.

(4) Scheitert die Zustellung der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z.B. Angabe einer falschen Lieferanschrift), so trägt der Kunde die dem Verkäufer hierdurch entstehenden angemessenen Kosten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sein Widerrufsrecht wirksam ausübt.

(5) Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er trotz des Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von seinem Zulieferer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird und dies nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.

(6) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
§ 5 Abnahme

(1) Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen bei Neuware bzw. 8 Tagen bei Gebrauchtware ab Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen.

(2) Bleibt der Kunde mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als die in Abs. 1 genannte Frist ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

(3) Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser pauschal 15 % des Kaufpreises bei Neuware und 10 % des Kaufpreises bei Gebrauchtware. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).

(2) Gegenüber Unternehmern wird der Eigentumsvorbehalt auf alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung erweitert (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

(3) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts steht dem Verkäufer das alleinige Recht zum Besitz an der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zu.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, darf der Kunde über den Kaufgegenstand nicht verfügen (z.B. veräußern, verpfänden, sicherungsübereignen) oder Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

(5) Veräußert der Kunde, der Unternehmer ist, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter, so tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an den Verkäufer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.
§ 7 Mängelhaftung (Gewährleistung)

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegenüber Unternehmern gilt:

a. Die Gewährleistungsfrist für Neuware beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

b. Für Gebrauchtware wird die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Schadensersatzansprüche aus einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(3) Gegenüber Verbrauchern wird die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtware auf ein Jahr ab Ablieferung der Ware verkürzt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(4) Für Unternehmer gilt eine kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Der Unternehmer hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Unternehmer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(5) Liegt ein Mangel vor, leistet der Verkäufer Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).

(6) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:

a. Schäden, die aus der Befolgung von unentgeltlich oder mündlich erteilten Ratschlägen resultieren.

b. Mängel, die durch die Nichtbeachtung von Nutzungs- oder Wartungsvorschriften (z.B. das unterlassene Nachziehen von Radschrauben nach einer bestimmten Kilometerleistung) oder durch unsachgemäße Behandlung entstehen.

c. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn sie vom Verkäufer explizit und schriftlich als solche garantiert wurden.

(7) Zur Prüfung der Mängelansprüche und Durchführung einer etwaigen Nacherfüllung hat der Kunde den betreffenden Artikel auf seine Kosten auf dem Betriebsgelände des Verkäufers vorzuführen.
§ 8 Haftungsbeschränkung

(1) Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus einer vom Verkäufer übernommenen Garantie.

(5) Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.



§ 9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Verkäufers. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(3) Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, in den in Abs. 2 genannten Fällen auch das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.
§ 10 Alternative Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
Teil B: Allgemeine Mietbedingungen für Fahrzeuge und Anhänger
§ 1 Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen regeln die mietweise Überlassung von Personenkraftwagen (PKW), Transportern und Anhängern (nachfolgend „Mietfahrzeug“) durch die Fehntrailer GmbH (nachfolgend „Vermieter“) an den im Mietvertrag genannten Kunden (nachfolgend „Mieter“).

(2) Diese Mietbedingungen sind Bestandteil jedes Mietvertrages. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§ 2 Zustandekommen des Mietvertrags, Reservierung und Stornierung

(1) Ein verbindlicher Mietvertrag kommt durch die beidseitige Unterzeichnung des Mietvertragsdokuments oder durch eine schriftliche Buchungsbestätigung des Vermieters zustande. Anfragen des Mieters sind bis zur Bestätigung durch den Vermieter freibleibend.

(2) Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Wird das reservierte Fahrzeug vom Mieter nicht innerhalb von einer Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt abgeholt, ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.

(3) Bei Stornierung einer verbindlichen Reservierung durch den Mieter kann der Vermieter eine Stornogebühr erheben: a) bis 7 Tage vor Mietbeginn: 25 % des vereinbarten Mietpreises. b) bis 48 Stunden vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises. c) bei weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung: 90 % des vereinbarten Mietpreises. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 3 Mietpreis, Kaution und Zahlungsbedingungen

(1) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters und wird im Mietvertrag festgelegt. Er enthält die Kosten für die Haftpflichtversicherung, Ölverbrauch und Wartung. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.

(2) Der voraussichtliche Mietpreis sowie eine eventuell vereinbarte Sicherheitsleistung (Kaution) sind spätestens bei Fahrzeugübergabe in bar oder per Kartenzahlung zu entrichten. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis.

(3) Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer und schadenfreier Rückgabe des Mietfahrzeugs und nach Begleichung aller Forderungen an den Mieter zurückgezahlt. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution mit eventuellen Forderungen (z.B. für Betankung, Nachreinigung, Schäden, Bußgelder) zu verrechnen.
§ 4 Übergabe, Mietdauer und Rückgabe

(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug bei Übergabe sorgfältig auf seinen Zustand und eventuelle Vorschäden zu prüfen. Der Zustand des Fahrzeugs, der Kilometerstand, der Tankfüllstand und alle vorhandenen Schäden werden in einem Übergabeprotokoll festgehalten, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist und Vertragsbestandteil wird. Werden keine Schäden festgehalten, so verpflichtet sich der Mieter, den Zustand bei der Übergabe durch geeignete Hilfsmittel wie z.B. Fotos mit Zeitstempel, selbst festzuhalten.

(2) Die Mietdauer beginnt und endet zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkten. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt am Geschäftssitz des Vermieters oder einem anderen schriftlich vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe hat grundsätzlich während der Geschäftszeiten des Vermieters zu erfolgen.

(4) Bei verspäteter Rückgabe wird grundsätzlich die überschrittene Zeit nach Preisliste, mindestens jedoch der kleinste Tarif, berechnet. Der Mieter trägt zusätzlich alle Kosten und Schäden, die dem Vermieter oder einem Nachmieter aus der verspäteten Rückgabe entstehen.

(5) Das Fahrzeug ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde, abgesehen von der normalen Abnutzung. Es muss innen und außen gereinigt und (bei PKW/Transportern) mit dem gleichen Tankfüllstand wie bei Übergabe zurückgegeben werden. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, die Kosten für die Reinigung und Betankung (zzgl. einer Servicepauschale) dem Mieter in Rechnung zu stellen und/oder mit der Kaution zu verrechnen.
§ 5 Berechtigte Fahrer und Pflichten des Mieters

(1) Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag namentlich genannten weiteren Fahrern geführt werden. Jeder Fahrer muss das gesetzliche Mindestalter von 18 Jahren vollendet haben und im Besitz einer für die jeweilige Fahrzeugklasse gültigen, in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis sein.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit größter Sorgfalt zu behandeln. Dazu gehören insbesondere: a) die regelmäßige Kontrolle des Betriebszustands (Öl, Wasser, Reifendruck). b) die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Straßenverkehrsordnung. c) die ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl (Lenkradschloss, verschlossene Türen/Fenster). d) die korrekte und sichere Beladung des Fahrzeugs sowie die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts. e) das ausschließliche Betanken mit dem für das Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftstoff.

(3) Verbotene Nutzungen sind insbesondere: a) die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings. b) die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen. c) die Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten. d) die Weitervermietung oder sonstige Überlassung an nicht im Mietvertrag genannte Dritte. e) Fahrten unter Alkoholeinfluss (0,0 ‰-Grenze) oder dem Einfluss von Drogen und Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. f) Fahrten ins Ausland, die nicht zuvor schriftlich vom Vermieter genehmigt wurden.
§ 6 Verhalten bei Unfällen, Diebstahl oder sonstigen Schäden

(1) Bei jedem Schadensereignis (Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden etc.) ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu verständigen und einen polizeilichen Bericht aufnehmen zu lassen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.

(2) Der Mieter hat unverzüglich den Vermieter über den Schaden zu informieren und alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Schadensminderung und Beweissicherung dienen.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter einen detaillierten, wahrheitsgemäßen schriftlichen Bericht samt Skizze über den Unfallhergang zu erstellen. Namen und Anschriften aller beteiligter Personen, Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sind festzuhalten.

(4) Gegenüber Unfallgegnern dürfen keine Schuld- oder Haftungsanerkenntnisse abgegeben werden.

(5) Verletzt der Mieter eine der vorgenannten Pflichten, haftet er für alle daraus entstehenden Nachteile des Vermieters, insbesondere für den Verlust des Versicherungsschutzes.
§ 7 Versicherungsschutz und Haftung des Mieters

(1) Das Mietfahrzeug ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtversichert.

(2) Der Mieter haftet für alle selbst verschuldeten Schäden, sofern nicht anders vereinbart, in vollem Umfang.

(3) Der Mieter haftet unbeschränkt für den gesamten Schaden, insbesondere bei Verlust des Versicherungsschutzes, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden verursacht haben durch: a) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. b) Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. c) Unfallflucht oder Verletzung der Pflichten gemäß § 6 dieser Bedingungen. d) Nutzung durch einen unberechtigten Fahrer. e) Nutzung zu verbotenen Zwecken gemäß § 5 dieser Bedingungen. f) Missachtung der maximalen Durchfahrtshöhen und -breiten. g) Unsachgemäße Behandlung (z.B. Schaltfehler, Ignorieren von Warnleuchten, falsche Betankung). h) Schäden an Reifen, Felgen und dem Fahrzeuginnenraum, die nicht durch ein Unfallereignis entstanden sind. i) Schäden durch unsachgemäße oder ungesicherte Ladung.

(4) Der Mieter haftet in vollem Umfang für alle von ihm verschuldeten Verkehrs- und Ordnungsverstöße. Er stellt den Vermieter von sämtlichen Bußgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden aus Anlass solcher Verstöße erheben. Für die Bearbeitung von Behördenanfragen wird eine Aufwandspauschale nach den aktuellen Stundensätzen erhoben.
§ 8 Haftung des Vermieters

(1) Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die der Mieter im Fahrzeug zurücklässt.
§ 9 Kündigung

(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete oder der Kaution in Verzug gerät, falsche Angaben zur Person macht, das Fahrzeug vertragswidrig gebraucht oder das Fahrzeug erheblich gefährdet.

(2) Im Falle einer fristlosen Kündigung ist der Mieter zur sofortigen Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet. Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
§ 10 Datenschutz

(1) Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Mieters zum Zwecke der Vertragsabwicklung.

(2) Die Mietfahrzeuge können mit GPS-Ortungssystemen ausgestattet sein. Der Vermieter nutzt diese Daten zur Ortung des Fahrzeugs bei Diebstahl, Unterschlagung oder zur Lokalisierung im Falle eines Unfalls oder einer Panne. Eine darüberhinausgehende Erstellung von Bewegungsprofilen findet nicht statt. Der Mieter erklärt sich mit der Unterzeichnung des Mietvertrages hiermit einverstanden.

(3) Der Vermieter ist berechtigt, die Daten des Mieters an Dritte (Behörden, Anwälte, Inkassounternehmen) weiterzugeben, wenn dies zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder zur Durchsetzung eigener Ansprüche erforderlich ist.